1. Die ernsten Gefahren des Drogenmissbrauchs für Leben und Gesundheit vorwiegend junger Menschen zwingen dazu, alle in Betracht kommenden Möglichkeiten zu nützen, um die Rauschgiftkriminalität zu unterbinden, die teilweise auch in Gaststätten und sonstigen Gewerbebetrieben zu finden ist.
Die Polizei sucht daher die Hilfe und Unterstützung auch der Gewerbetreibenden bei der Bekämpfung der Rauschgiftkriminalität. Achten Sie bitte insbesondere auf folgende Anhaltspunkte für Rauschgiftdelikte in Ihrem Betrieb:
insbesondere in den Toiletten oder sonstigen Nebenräumen sowie
2. Bedenken Sie bitte bei derartigen Wahrnehmungen, dass das Betäubungsmittelgesetz auch Freiheitsstrafen und Geldstrafen für denjenigen vorsieht, der eine Gelegenheit zum Verbrauch, Erwerb oder zur Abgabe von Drogen (z.B. von Opiaten wie Heroin, Kokain, aber auch von Haschisch, Marihuana und LSD) öffentlich oder eigennützig mitteilt oder eine solche Gelegenheit einem anderen verschafft oder auch nur gewährt. Der Gesetzgeber hat diese Vorschrift vor allem deshalb geschaffen, um zu verhindern, dass z.B. Gaststätten vorsätzlich oder auch lediglich fahrlässig zu Umschlagplätzen des illegalen Betäubungsmittelhandels gemacht werden.
Außerdem drohen gewerberechtliche Auflagen sowie ein Berufsverbot oder Entzug der Konzession: Gewerbetreibende dürfen die Begehung strafbarer Handlungen in ihren Räumen nicht dulden, sie müssen vielmehr alles tun, was in ihren Kräften steht, um dort strafbare Handlungen zu unterbinden (z.B. durch zusätzliches Aufsichtspersonal, Lokalverbote und –verweise, Umbau- oder sonstige Maßnahmen); für Gewerbebetriebe, die besonders Jugendliche oder jüngere Erwachsene ansprechen, besteht eine erhöhte Aufsichtspflicht.
Insbesondere sind Gewerbetreibende nach der Rechtsprechung auch verpflichtet, ernsthaft und nachhaltig eine Zusammenarbeit mit der Polizei zu suchen und diese bereits bei Verdachtsmomenten für eine Rauschgiftkriminalität immer wieder einzuschalten. Unterrichten Sie bitte über diesbezügliche Wahrnehmungen in oder auch vor Ihrem Betrieb schriftlich oder telefonisch Ihre örtliche Polizei. Ihre Angaben werden auf Wunsch selbstverständlich vertraulich behandelt.
Die Polizei wird sich bemühen, durch geeignete Maßnahmen einem Drogenmissbrauch in Ihrem Betrieb entgegenzuwirken. Für Mitteilungen, die zur Sicherstellung von Betäubungsmitteln oder zur Festnahme von Rauschgifthändlern führen, werden Belohnungen ausgesetzt, die unter Ausschluss des Rechtsweges zur Verteilung gelangen.
3. Informieren Sie bitte auch Ihre Mitarbeiter über den Inhalt dieses Merkblattes, damit diese sich nicht wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz strafbar machen und Ihnen nicht die weitere Beschäftigung dieser Mitarbeiter untersagt werden muss.