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  • Jeden FREITAG "Vodka Night"

    In der Star´s Bar & Lounge mit ...

  • Jeden SAMSTAG   "Lady's Night"

    in der Star´s Bar & Lounge...

  • Sommer "special"

    ...im   "STAR´s“   Bar & Lounge

    Wodka "Red Bull"

    oder

    Wodka  "Schwarze Dose"

    für nur  4,50 EUR

     

  • "Genuss" Spiele

    Genießen Sie Ihr Glück auch kulinarisch.

    Wir verwöhnen Sie mit leckeren Pizzen, kleinen Snacks, süßen Verführungen, erfrischenden Getränken und köstlichen Kaffee-Spezialitäten den ganzen Tag.

    Ab 19 Uhr  steht die Star´s Bar & Lounge zur Afterworkparty mit tollen Cocktail´s und Longdrinks uvm. für Sie offen.

    Einfach reinkommen, abschalten und geniessen...

    Neu im September

    Flammkuchen   und   Zwiebelkuchen frisch aus dem Ofen!

    Aprikosenkuchen mit Sahne

     

     

  • Casino-News

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Merkblatt zur Bekämpfung der Rauschgiftkriminalität

1. Die ernsten Gefahren des Drogenmissbrauchs für Leben und Gesundheit vorwiegend junger Menschen zwingen dazu, alle in Betracht kommenden Möglichkeiten zu nützen, um die Rauschgiftkriminalität zu unterbinden, die teilweise auch in Gaststätten und sonstigen Gewerbebetrieben zu finden ist.

Die Polizei sucht daher die Hilfe und Unterstützung auch der Gewerbetreibenden bei der Bekämpfung der Rauschgiftkriminalität. Achten Sie bitte insbesondere auf folgende Anhaltspunkte für Rauschgiftdelikte in Ihrem Betrieb:

  • Injektionsspritzen (Einwegspritzen) und angerusste Löffel
  • Bänder, Schnüre oder Riemen zum Abbinden
  • blutverschmierte Papiertaschentücher oder Watte
  • Kerzenstummel mit abgebrannten Streichhölzern
  • abgerissene Zigarettenfilter und gefaltete Silberpapierstreifen oder andere Faltbriefchen als Verpackung
  • Medikamente oder Medikamentenverpackungen
  • angerusste Alufolie

insbesondere in den Toiletten oder sonstigen Nebenräumen sowie

  • mehrfaches unmotiviertes Betreten und Verlassen von Gasträumen
  • Abwiegen, Portionieren oder die Weitergabe kleiner Mengen von Pulver, Plättchen oder Tabletten
  • gemeinsamer Aufenthalt in Toilettenkabinen
  • Einnahme von Pillen.

2. Bedenken Sie bitte bei derartigen Wahrnehmungen, dass das Betäubungsmittelgesetz auch Freiheitsstrafen und Geldstrafen für denjenigen vorsieht, der eine Gelegenheit zum Verbrauch, Erwerb oder zur Abgabe von Drogen (z.B. von Opiaten wie Heroin, Kokain, aber auch von Haschisch, Marihuana und LSD) öffentlich oder eigennützig mitteilt oder eine solche Gelegenheit einem anderen verschafft oder auch nur gewährt. Der Gesetzgeber hat diese Vorschrift vor allem deshalb geschaffen, um zu verhindern, dass z.B. Gaststätten vorsätzlich oder auch lediglich fahrlässig zu Umschlagplätzen des illegalen Betäubungsmittelhandels gemacht werden.

Außerdem drohen gewerberechtliche Auflagen sowie ein Berufsverbot oder Entzug der Konzession: Gewerbetreibende dürfen die Begehung strafbarer Handlungen in ihren Räumen nicht dulden, sie müssen vielmehr alles tun, was in ihren Kräften steht, um dort strafbare Handlungen zu unterbinden (z.B. durch zusätzliches Aufsichtspersonal, Lokalverbote und –verweise, Umbau- oder sonstige Maßnahmen); für Gewerbebetriebe, die besonders Jugendliche oder jüngere Erwachsene ansprechen, besteht eine erhöhte Aufsichtspflicht.

Insbesondere sind Gewerbetreibende nach der Rechtsprechung auch verpflichtet, ernsthaft und nachhaltig eine Zusammenarbeit mit der Polizei zu suchen und diese bereits bei Verdachtsmomenten für eine Rauschgiftkriminalität immer wieder einzuschalten. Unterrichten Sie bitte über diesbezügliche Wahrnehmungen in oder auch vor Ihrem Betrieb schriftlich oder telefonisch Ihre örtliche Polizei. Ihre Angaben werden auf Wunsch selbstverständlich vertraulich behandelt.

  • Polizeiliche Kontaktaufnahme ist auch durch Beamte in Zivil und ggf. auch außerhalb des Gewerbebetriebes möglich;
  • Mitteilungen/Informationen führen nicht zu negativen Folgen (Abmahnungen o.ä.) durch die Verwaltungsbehörden;
  • weitergehende Informationsmöglichkeiten bieten die örtlichen Polizeidienststellen und die Verwaltungsbehörden.

Die Polizei wird sich bemühen, durch geeignete Maßnahmen einem Drogenmissbrauch in Ihrem Betrieb entgegenzuwirken. Für Mitteilungen, die zur Sicherstellung von Betäubungsmitteln oder zur Festnahme von Rauschgifthändlern führen, werden Belohnungen ausgesetzt, die unter Ausschluss des Rechtsweges zur Verteilung gelangen.

3. Informieren Sie bitte auch Ihre Mitarbeiter über den Inhalt dieses Merkblattes, damit diese sich nicht wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz strafbar machen und Ihnen nicht die weitere Beschäftigung dieser Mitarbeiter untersagt werden muss.